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Kategorie:Betrug mit Ramschware: Unterschied zwischen den Versionen

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Beim Betrug mit Ramschware werden minderwertige, wertlose oder auch gefälschte Produkte in von vornherein täuschender Absicht als vermeintlich ordentliche Ware verkauft, wodurch beim Geschädigten zunächst der Eindruck entsteht, einen korrekten oder gar vorteilhaften Handel gemacht zu haben. Der Betrug resp. die arglistige Täuschung kann im Nachhinein oft schwer bis gar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, vor allem bei Privatgeschäften der Art "gekauft wie gesehen". <br>Eine Unterart solcher Täter sind jene, die beim Auffliegen der Täuschung gar nicht mehr auffindbar sind, weil sie als Wanderverkäufer z.B. an Urlaubsorten, an Straßen-/Autobahnparkplätzen oder auch bei scheinbar zufälligem Wiedersehen ("ehemaliger Arbeitskollege") ihre Ausschussware an den Mann bringen. Häufig haben sich die Geschädigten in diesem Fall auch nicht genügend Details eingeprägt, welche die Polizei im Falle einer Anzeige benötigen würde.
Beim Betrug mit Ramschware werden minderwertige, wertlose oder auch gefälschte Produkte in von vornherein täuschender Absicht als vermeintlich ordentliche Ware verkauft, wodurch beim Geschädigten zunächst der Eindruck entsteht, einen korrekten oder gar vorteilhaften Handel gemacht zu haben. Der Betrug resp. die arglistige Täuschung kann im Nachhinein oft schwer bis gar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, vor allem bei Privatgeschäften der Art "gekauft wie gesehen". <br>Eine Unterart solcher Täter sind jene, die beim Auffliegen der Täuschung gar nicht mehr auffindbar sind, weil sie als Wanderverkäufer z.B. an Urlaubsorten, an Straßen-/Autobahnparkplätzen oder auch bei scheinbar zufälligem Wiedersehen ("ehemaliger Arbeitskollege") ihre Ausschussware an den Mann bringen. Häufig haben sich die Geschädigten in diesem Fall auch nicht genügend Details eingeprägt, welche die Polizei im Falle einer Anzeige benötigen würde.

Aktuelle Version vom 20. August 2023, 17:43 Uhr


Beim Betrug mit Ramschware werden minderwertige, wertlose oder auch gefälschte Produkte in von vornherein täuschender Absicht als vermeintlich ordentliche Ware verkauft, wodurch beim Geschädigten zunächst der Eindruck entsteht, einen korrekten oder gar vorteilhaften Handel gemacht zu haben. Der Betrug resp. die arglistige Täuschung kann im Nachhinein oft schwer bis gar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, vor allem bei Privatgeschäften der Art "gekauft wie gesehen".
Eine Unterart solcher Täter sind jene, die beim Auffliegen der Täuschung gar nicht mehr auffindbar sind, weil sie als Wanderverkäufer z.B. an Urlaubsorten, an Straßen-/Autobahnparkplätzen oder auch bei scheinbar zufälligem Wiedersehen ("ehemaliger Arbeitskollege") ihre Ausschussware an den Mann bringen. Häufig haben sich die Geschädigten in diesem Fall auch nicht genügend Details eingeprägt, welche die Polizei im Falle einer Anzeige benötigen würde.