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Kategorie:Abmahnbetrug

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Abmahnungen sind ein an sich legitimes Mittel zur (versuchten) Beseitigung von Wettbewerbs- oder sonstigen Verstößen ohne die Einschaltung eines Gerichtes. Die Geltendmachung von Auslagen und einem angemessenen Honorar ist dabei grundsätzlich zulässig.
Schwindler und Betrüger können solche Abmahnschreiben jedoch auch versenden, um lediglich die damit verbundenen vermeintlichen Gebühren zu kassieren, ohne dass ein Verstoß festgestellt wurde oder anzunehmen ist. Dabei verlassen sie sich darauf, dass ein Teil der Empfänger auf Grund juristischer Unerfahrenheit oder aus Scheu vor einer möglichen Eskalation auch bezahlt, wenn es die behauptete Unstimmigkeit nicht oder nicht zur Gänze nachvollziehen kann. Abmahnschwindler können sich in ihren Schreiben auch solcher Fantasienamen bedienen, welche beim Empfänger Eindruck machen, indem z.B. bewußt eine Behörde oder Kontrollorgan vorgetäuscht wird. Ein Unterfall unlauterer Abmahnungen sind solche, die zwar einen tatsächlichen Verstoß rügen, aber vom Emfänger einen bewußt überhöht angesetzten Betrag fordern. Solche können von regulären Rechtsanwälten stammen, die auf diese verwerfliche Weise einen Zusatzverdienst suchen ("Abmahn-Anwalt").

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